Tvöd § 28 Sonderurlaub Hochzeit

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) aktuelle Fassung - zurück zur Übersicht des TVöD >>>zurück § 28 Sonderurlaub. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

TV-L. § 28. Sonderurlaub. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die. Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. § 29. Arbeitsbefreiung. (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in. denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können bei Bedarf auch auf einen Sonderurlaub zurückgreifen, der in § 28 TVöD und in § 28 TV-L verankert ist. Darin heißt es, dass Beschäftigte bei wichtigem Grund einen Sonderurlaub beantragen können. Dieser ist jedoch unbezahlter Natur und muss vom Arbeitgeber vorab genehmigt werden.

Je nach Situation und Wunsch des Beschäftigten kann der Sonderurlaub für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Der Sonderurlaub ist in § 28 TVöD geregelt. Danach können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. 1.1 Voraussetzungen für die Gewährung

Wichtiger Unterschied zu den Regelungen im Tarifvertrag ist, dass es keinen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Hochzeit, sondern – wenn überhaupt – nur auf bezahlte Freistellung gibt. Dieser Unterschied wird vor allem dann deutlich, wenn man z.B. an einem Samstag heiratet oder bei der Hochzeit in Elternzeit ist oder krankgeschrieben ist.