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Einen rechtlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB habt Ihr nur auf die eigene Hochzeit. Sowohl die Silberne Hochzeit und Goldene Hochzeit der Eltern oder der eigenen Silbernen Hochzeit: diese Hochzeiten werden wieder nach § 616 BGB vom Arbeitgeber als Familienfeier bewertet und individuell ausgelegt.

Bei Vorliegen einer Ausnahmesituation im Leben eines Arbeitnehmers kann ihm der Chef sogenannten Sonderurlaub genehmigen, sodass der betroffene Mitarbeiter nicht von seinem eigentlichen UrlaubsanspruchGebrauch machen muss. Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Sonderurlaub stellt § 616 BGB dar.

Sonder­urlaub gibt es nicht nur für die eigene Hoch­zeit, sondern auch für die goldene Hoch­zeit der Eltern. Für die eigene Hoch­zeit gibt es einen Tag bezahlten Sonder­urlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern oder der Kinder, für die goldene Hochzeits­feier der Eltern oder für die Konfirmation oder Kommunion eines Kindes.

Mehr Sonderurlaub bei Todesfall als bei Umzug oder Hochzeit Tarifverträge können die gesetzlichen Vorgaben beschränken oder erweitern. Meist sind detailliert die Anlässe aufgeführt, bei denen der Arbeitgeber Sonderurlaub zu gewähren hat. Die Dauer ist sehr unterschiedlich geregelt, mitunter von einem bis vier Tage.

Die eigene Hochzeit (auch Lebenspartnerschaft) Hochzeit der Kinder oder Eltern; Goldene Hochzeit der Eltern; Niederkunft der Ehefrau oder Partnerin; Erstkommunion oder Konfirmation; Begräbnisse im engen Familienkreis